Steuergegenstand dieser Form der Vergnügungssteuer sind entgeltpflichtige Spielgeräte mit oder ohne Gewinnmöglichkeit. Als Steuermaßstab dient gewöhnlich die Anzahl der Geräte, der Umsatz oder eine Pauschale. Mit Beschluss vom 4. Februar 2009 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Besteuerung nach Stückzahl und Aufstellungsort der Automaten, wie dies bisher in der Hamburger Spielvergnügungsteuer geregelt ist, den Verfassungsgrundsätzen widerspricht. Die meisten größeren Gemeinden, die eine Vergnügungssteuer nach Einspielergebnis erheben, erheben einen Satz von 10 bis 13 % nach Umsatz, unabhängig von Aufstellungsort und Zahl der Geräte. Das Aufkommen an Spielautomatensteuer stieg in den letzten Jahren von 190 Mill. € (2006) auf 734 Mill. € (2014).